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Impfausweis

Der Impfausweis kann als Nachweis eines Masernschutzes gemäß Masernschutzgesetz vorgelegt werden. Mit Einverständnis der Person, kann die Einrichtung prüfen, ob altersentsprechend eine ausreichende Zahl von Impfungen vorliegt.

Im heutzutage üblicherweise verwendeten Impfausweis ist in der Spalte zu „Masern“ bzw. „Masern, Mumps, Röteln (MMR)“ die Zahl der Kreuze zu zählen. Jedes Kreuz steht für eine durchgeführte Masern-Impfung. Ein regulärer Eintrag im Impfausweis enthält in der Zeile, in dem das Kreuz der durchgeführten Impfung steht, auch das Datum der Impfung, den Handelsnamen (z.B. M-M-R VaxPro®, Priorix® Priorix-Tetra® oder ProQuad®) und ein Klebchen mit der Chargennummer, sowie die Unterschrift und den Praxisstempel der impfenden Ärztin bzw. des impfenden Arztes. Die Impfung gegen Masern gibt es aktuell nur in Kombination mit Mumps und Röteln als sogenannte MMR-Impfung bzw. zusätzlich in Kombination mit der Windpocken-Impfung (MMR-V).

Ärztliche Bescheinigung

Für eine solche Bescheinigung kann die Mustervorlage (siehe Homepage unserer Schule > Downloadbereich > Unterrichtsorganisation) genutzt werden. Durch die entsprechenden Kreuze bescheinigt die Ärztin /der Arzt, dass entweder die altersentsprechende Anzahl der Masernimpfungen oder ein Labornachweis über schützende Antikörper (serologische Untersuchung) oder eine dauerhafte medizinische Kontraindikation vorliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Bescheinigungen gebührenpflichtig sind (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) und die Kosten nicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

Einlegekarte aus dem Untersuchungsheft

Diese Möglichkeit ist für die Zukunft geplant und soll ähnlich wie die Einlegekarte zur Bestätigung der Teilnahmen der U-Untersuchungen umgesetzt werden. Aktuell ist dies noch nicht vollständig realisiert.

Bescheinigung einer anderen staatlichen Stelle oder Einrichtung

Als Nachweis eines Masernschutzes gilt auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen in §20 Absatz 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung (u.a. Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerberunterkünfte, medizinische Einrichtungen) darüber, dass ein entsprechender Nachweis (d.h. Impfausweis oder Einlegekarte aus den Untersuchungsheften oder ärztliche Bescheinigung über Immunität oder Kontraindikation) vorgelegen hat.

Weiterführende Informationen zum Thema Masernschutz finden Sie unter: https://www.masernschutz.de.

Wir bitten um Vorlage einer der obigen Bescheinigungen im Sekretariat bis zum 31.Juli 2021. Da unser Sekretariat mit Beginn der Sommerferien nicht mehr durchgängig besetzt ist, empfehle ich den Nachweis bis zum 21.07.2021 zu erbringen.

Ausgenommen hiervon sind unsere Abschluss- und Abgangsschüler.